Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann kennen Sie diesen Fall bestimmt: Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor:

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Dauer der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie z.B. dem Pflegeheim Emmaus in Hohen Neuendorf durchgeführt werden und ist zu Hause nicht möglich.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.

Bis 31.12.2016 hatten alle Pflegeversichterten mit anerkannter Pflegestufe (Pflegestufe 0, Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3) Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Unterschied Kurzzeitpflege – Verhinderungspflege

Neben der Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen können, steht Pflegebedürftigen der zusätzlich eine sog. Verhinderungspflege oder Ersatzpflege zu. Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:

  • Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege zu Hause geleistet. Dabei werden Sie als pflegender Angehöriger durch eine Ersatzperson vertreten, die entweder tage- oder stundenweise angefordert werden kann. Dafür kommen Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte in Frage. Die Kurzzeitpflege ist zu Hause nicht möglich.
  • Verhinderungspflege wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen im Jahr bezuschusst, dafür gibt es einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro.
  • Anders als bei der Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege nur gewährt, wenn Sie als Pflegender davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.
  • Wird die Verhinderungspflege von Verwandten ersten und zweiten Grades übernommen, zahlen die Pflegekassen maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes aus. Geht die Ersatzpflege mit Verdienstausfällen einher, gibt es bis zu 1.612 Euro.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können gekoppelt werden. Wenn Sie nicht die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege aufgebraucht haben, können Sie die verbleibende Zeit für eine Ausdehnung der Kurzzeitpflege umlagern. Die Kurzzeitpflege können Sie mit solchen Restkontingenten auf bis zu acht Wochen ausweiten, so dass Ihnen für die verlängerte Pflege 3.224 Euro zur Verfügung stehen.
  • Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeit-Pflegezeiten auch für Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings kann hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 Euro.