Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht /
Generalvollmacht

„Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach bundesdeutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorge­vollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorge­vollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechts­grundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB“

„Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z. T. in einem Dokument zusammengefasst. Einige Vollmachten (z.B. Grundstücksveräußerung) bedürfen einer notariellen Beurkundung.“

„Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Vorsorge­be­vollmächtigten. So muss er z. B. eine freiheitsentziehende Unterbringung und weitere freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Gericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungs­gericht kontrolliert.“

Wikipedia, Stichwort „Vorsorgevollmacht“, Version vom 24. August 2013, 13:30 Uhr,

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